Die Anwälte
Nadja Döscher-Schmalfuß, LL.M.
RechtsanwältinFachanwältin für Medizinrecht
Examinierte Krankenschwester
Dietz Drosdek
RechtsanwaltFachanwalt für Medizinrecht
Arzthaftungsrecht
Das Arzthaftungsrecht und das Zahnarzthaftungsrecht regeln die zivilrechtliche Verantwortlichkeit eines Arztes bei Verletzung des medizinischen Standards und bei Eintritt eines Gesundheitsschadens beim Patienten.
Seit der Verabschiedung des Patientenrechtegesetzes ist der Behandlungsvertrag nunmehr im Bürgerlichen Gesetzbuch angesiedelt, so dass Patienten und Ärzte ihre Rechte und Pflichten direkt aus dem Gesetz ableiten können.
(1) Behandlungsfehler
Für die Haftung des Arztes muss zunächst immer ein Behandlungsfehler vorliegen. Die Feststellung eines Behandlungsfehlers wird immer durch einen ärztlichen Sachverständigen getroffen. Hierfür ist ein so genanntes Behandlungsfehlergutachten in Auftrag zu geben, was letztendlich, bei Bestätigung eines Behandlungs- oder Aufklärungsfehlers, Grundlage für die Verhandlungen über die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs oder des Schadenersatzanspruchs gegenüber der Haftpflichtversicherung des Arztes oder Krankenhauses ist.
Behandlungsfehler: Für Behandler und Patienten ist es wohl selbstverständlich, dass die Behandlung nach dem bestehenden allgemein anerkannten fachlichen, d. h. dem medizinischen Standard, dem so genannten Facharztstandard zu erfolgen hat. Eine Abweichung von dem im Zeitpunkt der Behandlung bestehenden allgemein anerkannten fachlichen Standard kann zu einem Behandlungsfehler führen, soweit Behandler und Patient nicht etwas anderes vereinbart haben.
(2) Aufklärung
Der Arzt ist vor jeder Behandlung verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Das folgt aus der grundgesetzlich verankerten Menschwürde und dem Selbstbestimmungsrecht eines jeden Patienten. Zur Aufklärung gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Ebenso ist über so genannte echte Behandlungsalternativen aufzuklären.
Erst danach ist eine wirksame Einwilligung durch den Patienten möglich. Wenn die Aufklärung nicht ordnungsgemäß erbracht wurde, kann sich der Patient auf eine Aufklärungsrüge berufen, sofern sich ein nicht aufgeklärtes Risiko beim Patienten verwirklicht hat, so dass auch hieraus gegebenenfalls Schmerzensgeld- und Schadenersatzansprüche abgeleitet werden können.
(3) Dokumentation
Der Behandelnde ist verpflichtet, eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Die Dokumentation der Behandlung hat in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung zu erfolgen. Ist die Dokumentation fehlerhaft, ungenügend oder gar nicht erfolgt, so kann der Patient daraus eine Beweislastumkehr ableiten, da vermutet wird, dass die nicht ordnungsgemäß dokumentierte Maßnahme nicht durchgeführt wurde.
(4) Einsichtnahme in die Patientenakte
Jeder Patient kann auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die ihn betreffende Patientenkartei nehmen. Einschränkungen ergeben sich aus dem ärztlichen Praxisablauf, da nicht jederzeit gewährleistet werden kann, dass der Patient tatsächlich ungehindert Einsicht nehmen kann. Es ist deswegen sinnvoll eine Kopie der Behandlungsunterlagen gegen Kostenerstattung in der Arztpraxis oder im Krankenhaus anzufordern. Vorteil hierbei ist, dass der Patient seine Behandlungsunterlagen in Kopie ausgehändigt bekommt. Das gilt auch für bildgebende Befunde. Sofern sich der Arzt oder das Krankenhaus weigert die Behandlungsunterlagen in Kopie herauszugeben, kann dieses Herausgabeverlangen gerichtlich durchgesetzt werden.
(5) Schmerzensgeld
Wir können Ihnen sicherlich nicht Ihre Gesundheit wiederherstellen. Wir sorgen aber dafür, dass Sie für einen erlittenen Gesundheitsschaden einen angemessenen finanziellen Ausgleich hierfür bekommen. In erster Linie bilden die Größe, die Heftigkeit und die Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentliche Grundlage bei der Bemessung der billigen Entschädigung. In Todesfällen ist der Schmerzensgeldanspruch geringer zu bemessen als allgemein erwartet wird. Maßgeblich ist die tatsächliche Lebensdauer des Verletzten. Deshalb kann ein Schmerzensgeldanspruch zu verneinen sein, wenn der Tod alsbald nach der Körperverletzung eintritt und der Betroffene keinen oder nur einen geringfügigen Leidensweg hinnehmen musste, indem er zum Beispiel nach Verletzungseintritt bewusstlos wurde und ohne jemals das Bewusstsein wieder zu erlangen verstarb.
(6) Schadenersatz
Neben Schmerzensgeld kann der Patient materielle Schadenpositionen geltend machen. Hier gehören insbesondere:
- Heilbehandlungskosten
- Pflegekosten
- krankheitsbedingter Verdienstausfall
- Haushaltsführungsschäden
- Unterhaltsschäden
Das weite Spektrum der Personenschäden und die Berechnung der einzelnen Schadenpositionen ist in rechtlicher und in tatsächlicher Hinsicht kompliziert, so dass wir Ihnen dringend empfehlen, die Berechnung einer spezialisierten Kanzlei zu überlassen, so dass Sie am Ende auch angemessen entschädigt werden.
Geburtsschadensrecht
Das Geburtsschadensrecht ist der dramatischste Rechtsbereich innerhalb der Arzthaftung. Die Eltern geburtsgeschädigter Kinder befinden sich in einer Ausnahmesituation. Nicht nur, dass Eltern erhebliche Sorgen um ihr Kind haben, sondern zusätzlich belastet sie die finanzielle Situation.
Kann ich als Mutter noch arbeiten gehen? Wer bezahlt den behinderungsgerechten Umbau der Wohnung oder des Hauses? Wer kümmert sich um das Kind, wenn die Eltern nicht mehr leben?
Das Geburtsschadensrecht ist sehr komplex, da nicht nur alle gegenwärtigen und zukünftigen Schäden juristisch bedacht werden müssen, sondern bereits die Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes und des Geburtsvorganges und damit die Bewertung des Behandlungsfehlers eine große Herausforderung darstellt.
Aufgrund unserer jahrelangen Erfahrungen können wir maßgeblich - zumindest in finanzieller Hinsicht - Ihr Leid ein wenig lindern.
Kommen Sie zu uns – wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Interessen und der Ihres Kindes!
Medizinrecht
Das Medizinrecht erfasst zum einen die Rechtsbeziehungen zwischen Ärzten und ihren Patienten, zum anderen die von den Ärzten untereinander. Darüber hinaus werden im Medizinrecht auch die öffentlich-rechtlichen Regeln zur Ausübung des ärztlichen und zahnärztlichen Berufes erfasst. Eine besondere Rolle spielen hier die Arzthaftung, die Honorarabrechnung für Privatpatienten und die Abrechnung im Rahmen der kassenärztlichen Zulassung.
Weiterhin werden mit dem übergeordneten Begriff des Medizinrechts das Recht der Krankenhäuser, der Pflegeberufe, der Apotheken, das Pharmarecht und das Recht Tierärzte erfasst.
Das Medizinrecht ist weithin dominiert durch die regelmäßigen Änderungen durch den Gesetzgeber. Im vergleichsweisen kurzen Abschnitten werden immer neue Reformgesetze erlassen, welche dann Namen tragen wie: Krankenversicherungskostendämpfungsgesetz (KVKG) (1977), Haushaltsbegleitgesetz (1982), Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz (1981), Krankenhaus-Neuordnungsgesetz (KHNG) (1984), Gesetz über die kassenärztliche Bedarfsplanung (1986), Gesundheits-Reformgesetz (GRG) (1988), Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung aus dem Jahre 2003, das Gesetz zu Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung von 2004, das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (2007), das GKV-Finanzierungsgesetz (GKV-FinG) (2010), Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) (2010), GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) (2011), um nur einen Teil zu nennen.
Bereits die schiere Menge der Gesetze und deren Ergänzungen lässt erkennen, dass sich fast jährlich wesentliche Änderungen in den Beziehungen zwischen Ärzten und ihren Patienten, zwischen Krankenhäusern und ihren Patienten sowie deren Krankenkassen als auch zwischen Ärzten und Krankenkassen ergeben.
Ohne eine profunde und fachanwaltliche Beratung in diesem Gebiet ist es schlechterdings ausgeschlossen, den Überblick zu behalten.
Insbesondere im ärztlichen Bereich kann Unkenntnis der gesetzgeberischen Änderungen zu Situationen führen, die wirtschaftlich belastend oder gar existenzbedrohend sein können. Wir helfen Ihnen, diesen Tücken der gesetzgeberischen und gesundheitspolitischen jährlichen Fleißarbeit zu entgehen.
Ärzte und medizinisches Fachpersonal im Gesundheitswesen
Die Kostenexplosion im Gesundheitswesen, die hauptsächlich ihre Ursache in der zunehmenden Preissteigerung der Arzneimittelausgaben und der Marktmacht der Pharmaindustrie hat, wird zum Teil zu Lasten der anderen im Gesundheitswesen Tätigen ausgetragen. Ärzte sehen sich aufgrund von Budgetierung und Rationierung verstärkt mit Honorarkürzungen, Wirtschaftlichkeits- und Plausibilitätsprüfungen konfrontiert. Das Vertragsarztrecht, dass ständigen gesetzlichen Änderungen unterliegt, ist schon lange für Ärzte nicht mehr durchschaubar. Wir beraten und vertreten Sie deshalb bei der Durchsetzung Ihrer Interessen gegenüber Ihren so genannten Interessenorganisationen.
Nichtärztliche Leistungserbringer, wie Physiotherapeuten, Hebammen, Ergotherapeuten, Krankenpflegedienste, Sanitätshäuser etc. müssen durch Rahmenverträge ihrer Verbände und den Kassenverbänden ebenfalls finanzielle Einbußen verkraften. Streitigkeiten mit Krankenkassen oder Versicherungen gehören zu unserem juristischen Alltag, so dass wir Sie auch hier entsprechend beraten und Ihre Interessen vertreten können.
Versicherungsrecht
Das Versicherungsrecht ist eine Rechtsmaterie, die als unselbständiger Teil des Handels- und bürgerlichen Rechts die Beziehungen zwischen Privaten und Versicherungsunternehmen regelt.
Wir vertreten Sie u. a. bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche aus dem Recht der privaten Personenversicherung. Hierher gehören insbesondere das Recht der Lebens-, Kranken-, Reiserücktritts-, Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherung. Insoweit sind auch hier zum Teil schwierige medizinische Fragen zu beantworten, was wir gern für Sie übernehmen.
Insbesondere vertreten wir Sie bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Gerade dann, wenn Ihre körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit so stark eingeschränkt ist, dass Sie Ihrer Tätigkeit nicht mehr nachgehen können, halten wir Ihnen „den Rücken frei“ und erledigen die für Sie lästige und auch anstrengende Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
Ein weiterer Schwerpunkt unserer Tätigkeit bezieht sich auf die Durchsetzung von Leistungen aus der Unfallversicherung. Bei Erleiden eines Unfalls und damit einhergehender Verletzungen werden verschiedene Ansprüche aus eine Unfallversicherung fällig. Einen großen Teil der Streitigkeiten ergeben sich direkt aus der Invalidität. Hier geht es zum einen um die Einhaltung strenger Fristen und zum anderen um die adäquate Bemessung der Invalidität an sich. Das erfordert Erfahrung in der Bewertung medizinischer Gutachten und darüber hinaus auch Kenntnisse auf medizinischem Gebiet, um solche Gutachten mit anderen vorliegenden ärztlichen Befundberichten abzugleichen und auszuwerten. Neben der Geltendmachung der Invalidität an sich, gibt es weitere Leistungen aus der Unfallversicherung, die wir für Sie bearbeiten. Das betrifft zum Beispiel die Unfallrente, Todesfall-Leistungen, Krankenhaustagegeld, Genesungsgeld, Soforthilfe, Übergangsleistungen, Kosten für eine Behinderungsausgleich et.
Weitere Themengebiete, die wir für Sie bearbeiten, stammen aus dem Recht der privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Hier geht es hauptsächlich um Pflegeleistungen oder die Kostenerstattung für ärztliche oder stationäre Leistungen durch die Krankenversicherung. Nicht selten lehnt diese die Übernahme von ärztlichen Leistungen wegen einer vermeintlich fehlenden medizinischen Indikation ab. Das sollte in keinem Fall widerspruchlos hingenommen werden, da nur in wenigen uns bekannten Fällen, die Versicherung Recht hat. Darüber hinaus bearbeiten wir für Sie auch die Probleme im Zusammenhang mit der Beendigung von Versicherungsverträgen, insbesondere wenn diese durch Rücktritt oder durch Anfechtung durch die Versicherung beendet werden sollen.Sozialrecht
Das Sozialrecht ist ein sehr großer Rechtsbereich, der in unzählige Teilrechtsgebiete gegliedert und für einen juristischen Laien nicht zu durchschauen ist. Wir kümmern uns um folgende Rechtsangelegenheiten, die einen unmittelbaren medizinischen Hintergrund haben. Das betrifft insbesonde:
- die Anerkennung des Grades der Behinderung (GdB),
- die Durchsetzung Ihrer Erwerbsminderungsrente
- die Anerkennung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bei Erleiden eines Arbeitsfalles
Wir helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie gegenüber der Berufsgenossenschaft. Zunehmend treten aufgrund der demographischen Entwicklung und dem steigenden Bedarf an Pflegeleistungen Streitigkeiten mit der Pflegekasse auf, die wir für Sie in Verbindungen mit einer Pflegesachverständigen beilegen können.
Arbeitsrecht
In Deutschland gelten im Bereich des Arbeitsrechts eine Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen. Alleine in 35 verschiedenen Gesetzen finden sich wesentliche Vorschriften, welche das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern regeln. Darüber hinaus gibt es zahllose Rechtsverordnungen, Tarifverträge sowie europarechtliche Vorschriften, welche das Arbeitsrecht bestimmen. Zusätzlich wird ein Großteil dieser gesetzlichen Vorschriften noch durch ein sehr detailliertes Richterrecht ausgelegt, ergänzt und auch eingeschränkt.
Bis heute ist es dem Gesetzgeber nicht gelungen, ein einheitliches Arbeitsgesetzbuch zu entwerfen, obwohl dieses im Einigungsvertrag an sich so vorgesehen war. Das Rechtsgebiet ist daher sehr unübersichtlich und juristisch zerklüftet. Außerdem werden durch den Gesetzgeber regelmäßig neue Gesetze erlassen und Geltende ergänzt und erweitert.
Im Jahr 2014 hat besonders das Mindestlohngesetz für erhebliche Unruhe bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern gesorgt. Die Gesetzesqualität ist nicht besonders hoch und die handwerklichen Fehler dieses Gesetzes werden mit Sicherheit durch die Obergerichte in den folgenden Jahren korrigiert werden müssen. Der nächste gesetzgeberische Wahnsinn droht in Form einer geänderten Arbeitsstättenverordnung.
Ohne eine fachlich einwandfreie und qualifizierte Rechtsberatung kann weder ein Arbeitnehmer noch ein Arbeitgeber darauf vertrauen, fehlerfrei zu handeln. Bereits die Gestaltung von Arbeitsverträgen kann sich als juristisches Minenfeld erweisen. Gleiches gilt für die tägliche Ausgestaltung des Miteinanders von Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Letztlich dann erweist sich die Beendigung eines Arbeitsvertrages oft als komplizierter, als man vermutet hat.
Wir helfen Ihnen, die oben beschriebenen Klippen heile zu umschiffen und sorgen bereits bei der Vertragsgestaltung dafür, dass die Verträge möglichst übersichtlich und zudem rechtssicher entstehen.